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Stadtwiki:Vereinsgründung/Satzungsentwurf

Von Stadtwiki

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Hier entsteht der Satzungsentwurf für die Gründungsversammlung. Übernahme von einzelnen Abschnitten der Diskussionsseite nach mehrheitlicher Zustimmung oder nach den Ergebnissen der Arbeitssitzungen.

Inhaltsverzeichnis

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Name des Vereins ist Stadtwiki Pforzheim-Enz e.V. mit Sitz in Pforzheim. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Heimatpflege durch den Betrieb des Stadtwikis Pforzheim-Enz, das seit dem 1. Mai 2006 unter der Internet-Adresse http://www.pfenz.de besteht.

Das Stadtwiki Pforzheim-Enz ist eine technische Plattform zur gemeinsamen Erstellung, Sammlung und Veröffentlichung von Text-, Bild-, Video- und Audio-Inhalten mit regionalem Bezug. Es ist für jeden über das Internet zugänglich und auch von Nichtmitgliedern im Rahmen deutscher Gesetze und der vom Verein festgelegten Nutzungsordnung mitgestaltbar.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt und unterstützt durch selbstlose Tätigkeit und Förderung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Unabhängigkeit

Der Verein ist weder organisatorisch, konfessionell noch politisch gebunden.

§ 5 Organe

5.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Alle Mitglieder müssen rechtzeitig mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung entlastet und wählt den Vorstand sowie die Prüfer.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn 10%, jedoch mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

Nur die Mitgliederversammlung darf Satzungsänderungen vornehmen. Diese müssen mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

5.2 Vorstand

Der Vorstand und die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt, einzelne Ämter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum, Rücktritt oder Tod während der Amtsperiode beendet werden.

Alle Vorstands­mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Vorstand bildet sich aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Vorsitzenden haben jeweils eine feste Funktionsrolle (Sprecher, Kassenwart und Protokollführer). Die Vorsitzenden haben das alleinige Vertretungsrecht im Außenverhältnis, alle Rechtsgeschäfte müssen von mindestens zwei Vorsitzenden gemeinsam getätigt werden.

Bei Wegfall eines Vorsitzenden oder aller Beisitzer während der Amtszeit ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen um den Posten neu zu besetzen.

Zur Beschlussfähigkeit bedarf es mindestens drei anwesender Vorstandsmitglieder. Vorstandsbeschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

5.2.1 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

Aufgabe des Vorstandes ist es den geregelten Betrieb der Vereinsaktivitäten und Verwaltung im Sinne des Vereinszwecks sicherstellen. Der Vorstand hat eine Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern. Um diese zu erfüllen muss nach ordentlichen Vorstandssitzungen innerhalb von 14 Tagen ein Ergebnisprotokoll per E-Mail an die Mitglieder versendet werden. Zwei von drei Vorsitzenden haben den Verein gemeinsam im Außenverhältnis zu vertreten (§26 BGB).

Der Vorstand ist befugt Arbeitskreise einzurichten und Funktionsrollen zu vergeben um Aufgaben zu verteilen.

5.3 Prüfer

Zwei Personen fungieren als Prüfer und sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Aufgaben sind Prüfung der Kasse und Tätigkeit des Vorstands im Sinne des Vereinszwecks. Sie berichten an die auf ihre Wahl folgende Mitgliederversammlung. Der Zeitpunkt der Prüfungen steht den Prüfern frei, die letzte Prüfung vor der Mitgliederversammlung darf jedoch nicht länger als eine Kalenderwoche zurückliegen. Die Prüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. Bei Rücktritt beider Prüfer muss auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

6.1 Aufnahme

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die mit den Zielen und Grundsätzen des Vereins übereinstimmen. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der amtierende Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, muss sie dem Abgelehnten gegenüber jedoch schriftlich begründen. Der abgewiesene Antragsteller kann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von dieser über seine Aufnahme abstimmen lassen.

6.2 Rechte

Mitglieder haben Stimm- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung. Sie dürfen zwischen den Mitgliederversammlungen Anträge schriftlich an den Vorstand richten, der mit einfacher Mehrheit über sie beschließt.

Juristische Personen benötigen zur Ausübung ihres Stimmrechts einen legitimierten Vertreter.

6.3 Pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Mitglieder die den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr noch nicht bezahlt haben verlieren ihr Stimmrecht. Mitglieder die über die Dauer eines vollen Geschäftsjahres hinaus ihren Beitrag nicht bezahlt haben verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft.

Die Mitglieder sind dazu verpflichtet dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

6.4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Willenserklärung an den Vorstand bis sechs Wochen vor Geschäftsjahresende beendet werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung ein Mitglied ausschließen; ein solcher Ausschluss muss schriftlich begründet, dem Mitglied zugestellt und archiviert werden. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Tod. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

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